Auch Behörden brauchen anwaltliche Vertretung

Auch Behörden brauchen eine anwaltliche Vertretung – neue Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts

In einem aktuellen Beschluss traf das Bundes­verwaltungsgericht eine bedeutsame Entscheidung zur anwaltlichen Vertretung von Behörden (Beschluss vom 2. Mai 2023 – 5 PB 3.23). Betroffen sind hiervon zu­nächst diejenigen Behörden, auf die das Bundes­personalvertretungsgesetz Anwendung findet. Das sind neben Bundesbehörden, bundeseigenen Körper­schaften des öffentlichen Rechts auch die Jobcenter bei den Agenturen für Arbeit.

Das Rechtsmittel der Bundesbehörde zum Bundes­verwaltungsgericht wurde bereits deshalb verworfen, weil sie die Notwendigkeit einer ordnungsgemäßen Prozessvertretung nicht erkannte.

Nach der wegweisenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hätte sich die Behörde von einem Rechtsanwalt oder einem anderen vom Gesetz zugelassenen Bevollmächtigten vertreten lassen müssen. Die Prozessvertretung durch einen Beamten der Dienststelle war nicht ausreichend.

Dabei spielt es keine Rolle, ob die die Behörde vertretende Person selbst Volljuristin ist. Denn die entsprechenden Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes, das in personalvertretungsrechtlichen Verfahren Anwendung findet, ordnet eine entsprechende Prozessvertretung an. Das sog. Behördenprivileg des § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO gilt in diesen Verfahren also nicht – und das, obwohl sie funktional innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit geführt werden.

Nichts anderes dürfte in Verfahren vor den Oberverwaltungsgerichten und Verwaltungsgerichtshöfen der Länder gelten. Denn die einschlägige Regelung im Arbeitsgerichtsgesetzt sieht einen Anwaltszwang auch vor den Obergerichten vor.

Nach Auffassung von Hans-Jörg Holtbrügge, Richter am Bundesverwaltungsgericht und Mitglied des Personalvertretungsrechtssenats, in einer Urteilsanmerkung soll dies auch in Verfahren nach den Personalvertretungsgesetzen der Länder gelten.

neusselKPA hat seine Kompetenzen im Verwaltungsrecht erweitert.

Mit Eintritt von Herrn Rechtsanwalt Klaus Bonikowski vertreten und beraten wir verstärkt Dienstherren in sämtlichen Fragen des öffentlichen Dienstrechts – einschließlich Disziplinarsachen und Angelegenheiten des Personalvertretungsrechts.

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