Auch Behörden brauchen anwaltliche Vertretung
Auch Behörden brauchen eine anwaltliche Vertretung – neue Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts
In einem aktuellen Beschluss traf das Bundesverwaltungsgericht eine bedeutsame Entscheidung zur anwaltlichen Vertretung von Behörden (Beschluss vom 2. Mai 2023 – 5 PB 3.23). Betroffen sind hiervon zunächst diejenigen Behörden, auf die das Bundespersonalvertretungsgesetz Anwendung findet. Das sind neben Bundesbehörden, bundeseigenen Körperschaften des öffentlichen Rechts auch die Jobcenter bei den Agenturen für Arbeit.
Das Rechtsmittel der Bundesbehörde zum Bundesverwaltungsgericht wurde bereits deshalb verworfen, weil sie die Notwendigkeit einer ordnungsgemäßen Prozessvertretung nicht erkannte.
Nach der wegweisenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hätte sich die Behörde von einem Rechtsanwalt oder einem anderen vom Gesetz zugelassenen Bevollmächtigten vertreten lassen müssen. Die Prozessvertretung durch einen Beamten der Dienststelle war nicht ausreichend.
Dabei spielt es keine Rolle, ob die die Behörde vertretende Person selbst Volljuristin ist. Denn die entsprechenden Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes, das in personalvertretungsrechtlichen Verfahren Anwendung findet, ordnet eine entsprechende Prozessvertretung an. Das sog. Behördenprivileg des § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO gilt in diesen Verfahren also nicht – und das, obwohl sie funktional innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit geführt werden.
Nichts anderes dürfte in Verfahren vor den Oberverwaltungsgerichten und Verwaltungsgerichtshöfen der Länder gelten. Denn die einschlägige Regelung im Arbeitsgerichtsgesetzt sieht einen Anwaltszwang auch vor den Obergerichten vor.
Nach Auffassung von Hans-Jörg Holtbrügge, Richter am Bundesverwaltungsgericht und Mitglied des Personalvertretungsrechtssenats, in einer Urteilsanmerkung soll dies auch in Verfahren nach den Personalvertretungsgesetzen der Länder gelten.
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