Geschäftsgeheimnisschutz aktuell

Wen betrifft das Geschäftsgeheimnisgesetz?

Was sind Geschäftsgeheimnisse?

Was wird von Unternehmen verlangt, um den neuen Anforderungen des Geschäftsgeheimnisgesetzes zu genügen?

Wer ist für die Umsetzung der Maßnahmen im Unternehmen verantwortlich?

In unserer aktuellen Mandanteninformation sind Madelaine Trennheuser und Dr. C. Clemens Traumann diesen Fragen nachgegangen und beantworten sie in kompakter Form.

Hier finden Sie unsere Mandanteninformation zum Geschäfts- und Betriebsgeheimnisschutz als PDF.

Zum neuen Geschäftsgeheimnisgesetz, das seit 26. April 2019 in Kraft ist, liegen zwischenzeitlich obergerichtliche Entscheidungen vor, die deutlich machen:

Von Unternehmen wird - in viel weiterem Umfang als bisher - ein aktives Handeln gefordert, wenn geheime Informationen und unternehmenseigenes Wissen effektiv vor unbefugtem Zugriff geschützt werden sollen.

Ein solcher Schutz ist im Zeitalter der Digitalisierung von enormer Bedeutung: Wenige Mausklicks und schon sind sensible Informationen verraten. Persönliche Haftungsrisiken vermeidet nur, wer „richtig, ausreichend und aktuell“ schützt.

1. Wer ist betroffen?

Jedes Unternehmen, das über Geschäftsgeheimnisse verfügt.

2. Was sind Geschäftsgeheimnisse?

Das Gesetz liefert nun eine Definition (§ 2 Nr. 1 GeschGehG), die sinngemäß Folgendes besagt:

Ein Geschäftsgeheimnis ist eine im Unternehmen nicht allgemein bekannte oder zugängliche Information, die daher von wirtschaftlichem Wert ist, und die von dem Inhaber mit angemessenen Maßnahmen in berechtigter Weise geheim gehalten wird.

Konkret können beispielsweise erfasst sein:

Kundendaten, Lieferantendaten, Know-how im Umgang mit Produkten oder Software, Einkaufskonditionen oder technologisches Wissen.

Neu ist insbesondere die Forderung des Gesetzgebers nach „angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen“.

Zuvor wurde ein subjektiver „Geheimhaltungswille“ von der Rechtsprechung weitgehend unterstellt. Das neue Gesetz nimmt einen Verzicht auf den Schutz von Informationen an, wenn ein Unternehmen objektiv keine ausreichenden aktiven Schutzmaßnahmen ergreift. Mit anderen Worten: ohne ausreichenden Schutz kein Geschäftsgeheimnis.

3. Inwieweit wird nun „mehr“ von Unternehmen verlangt?

Wer nun im Ernstfall zum Schutz seines unternehmerischen Wissens auf das gesamte Instrumentarium des neuen Geschäftsgeheimnisgesetzes (Verbot der Verwertung, umfassende Auskunfts- und Schadensersatzansprüche sowie Strafverfolgung) zurückgreifen möchte, muss „angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen“ nachweisen können. Das erfordert ein koordiniertes Handeln. Die Anforderungen, die die Rechtsprechung hieran stellt, sind hoch.

4. Was müssen Unternehmen konkret machen, um diesen neuen Anforderungen zu genügen?

Die Rechtsprechung fordert die Umsetzung eines konsistenten und stringent verfolgten unternehmensweiten Schutzkonzepts, das dynamisch und zugleich abgestimmt ist auf die jeweils zu schützenden Informationen. Es bedarf also eines gesamten Bündels an Maßnahmen und nicht nur punktueller Eingriffe. Ausdrücklich fordert die Rechtsprechung, dass betriebliche und vertragliche Regelungen rechtlich zulässig und wirksam sind, damit sie als „angemessene“ Maßnahmen gelten.

Erforderlich sind physisch-technische Vorkehrungen. Diese sind typischerweise:

  • Beschränkung des Zugangs durch Passwörter in Verbindung mit automatisierter Bildschirmsperre

  • IT-Schranken gegen Ausdrucke oder Datentransfer

  • Einsatz von Firewalls und Virenschutz

  • Gebäudeschutz

  • Zulässige Überwachungsmaßnahmen

Daneben sind betriebliche und vertragliche Regelungen vorzuhalten, etwa:

  • Festlegung von Zuständigkeiten und internen Ansprechpartnern für den Geheimnisschutz

  • Möglichst frühzeitige Kennzeichnung von zu schützenden Unterlagen als geheim

  • Klassifizierung von Geheimnissen und Zuordnung von bestimmten festgelegten Schutzstandards

  • Mitarbeiterschulungen

  • Interne Richtlinien, Vorgaben und Anweisungen

  • Vertraulichkeitsvereinbarungen mit Geschäftspartnern

  • (Arbeits-) Verträge mit wirksamen Verschwiegenheitsklauseln
    Achtung: Uneingeschränkte und zeitlich unbegrenzte Vertraulichkeitsvereinbarungen in Arbeitsverträgen benachteiligen unbillig und sind unwirksam – „catch all = lose all“

  • (Arbeits-) Verträge mit wirksamen nachvertraglichen Wettbewerbsverboten
    Achtung: Besondere Sorgfalt bei Formulierung wirksamer nachvertraglicher Wettbewerbsklauseln erforderlich!

  • (Arbeits-) Verträge mit wirksamen Rückgabeklauseln und Überprüfung der Rückgabepflicht
    Achtung: Fine-tuning von Vertraulichkeitsvereinbarungen in Aufhebungsverträgen!

Zu beachten ist: Die „angemessenen Maßnahmen“ bedürfen einer stetigen, mindestens halbjährlichen Überprüfung hinsichtlich Aktualität und Funktionsfähigkeit. Bekanntgewordene Schutzlücken müssen umgehend durch ergänzende Handlungen geschlossen werden. Verstöße müssen stringent verfolgt werden.

Welche der zuvor beispielhaft aufgezählten Maßnahmen in einem Unternehmen umgesetzt werden sollten, wie groß also der Aufwand sein muss, hängt vom Einzelfall ab. Je wertvoller die geheime Information für den unternehmerischen Erfolg ist, desto höher dürften die Anforderungen sein, die an ein Schutzkonzept gestellt werden.

Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch, dass sich Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitern mit „Whistleblowing-Systemen“ in ihrem Betrieb befassen sollten. Bereits heute sind Unternehmen mit mehr als 249 Mitarbeitern nach der EU-Richtlinie 2019/1937 verpflichtet, ein Hinweisgebersystem vorzuhalten, das Whistleblowern die interne Meldung von Missständen vereinfacht. Durch interne Anlaufstellen soll gleichsam vermieden werden, dass Whistleblower Geschäftsgeheimnisse rechtmäßig unmittelbar an die Öffentlichkeit weitergeben können.

5. Wer ist für die Umsetzung verantwortlich?

Die Unternehmensleitung (Geschäftsführung bzw. Vorstand) ist aufgrund ihrer allgemeinen Organisationspflicht dafür verantwortlich, dass effektive Maßnahmen ergriffen werden. Das ist eine Daueraufgabe. Erweisen sich Maßnahmen als nicht ausreichend, kann dies eine zivilrechtliche Haftung gegenüber der Gesellschaft begründen.

Fazit

Bei der Beurteilung, ob Ihre Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse ausreichend geschützt sind, spielen sowohl Fragen des Handels-, Daten- und Arbeitsrechts als auch des Geschäftsgeheimnisgesetzes eine Rolle. Es handelt sich regelmäßig um komplexe Fragestellungen von enormer wirtschaftlicher Bedeutung, geht es doch um die „Kronjuwelen“ eines jeden Unternehmens.

Sollten Sie bei der Implementierung eines auf Ihr Unternehmen angepassten Schutzkonzepts Unterstützung benötigen, sprechen Sie uns gerne an.

Wir prüfen für Sie, ob Ihre bisherigen Handlungen den gesetzlichen Anforderungen genügen. Bei der Ausarbeitung eines Schutzkonzepts können wir Sie unterstützen und versorgen Sie mit den auf Ihr Unternehmen zugeschnittenen betrieblichen und vertraglichen Regelungen.

Stand: März 2022

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