neusselKPA, Mainz, und WIENKE & BECKER, Köln, wehren erfolgreich Anweisung des Landesdatenschutzbeauftragten von Rheinland-Pfalz ab. Mehr dazu lesen Sie hier
Im sog. Lettershop-Verfahren werden die Adressdaten eines Unternehmens auf die Werbung eines Werbepartners aufgedruckt und per Briefpost verschickt. Die Adressdaten werden dabei nicht an das werbetreibende Unternehmen übermittelt. Die Daten der angeschriebenen Person erfährt das werbetreibende Unternehmen nur, wenn die beworbene Person auch auf das Schreiben reagiert, z. B. mit einer Kontaktaufnahme oder einer Bestellung.
Der Landesdatenschutzbeauftragte von Rheinland-Pfalz hielt das Lettershop-Verfahren zwar für grundsätzlich rechtmäßig, wollte jedoch eine wesentliche Einschränkung durchsetzen: Die Werbung dürfe nur für Produkte oder Dienstleistungen erfolgen, die „im sachlichen Zusammenhang“ mit den Produkten oder Dienstleistungen stehen, die auch das Unternehmen anbietet, das die Adressdaten zur Verfügung stellt.
Hätte diese Rechtsauffassung Bestand gehabt, wären die tatsächlichen Auswirkungen fatal gewesen. Gemeinnützigen Organisationen können keine Adressdaten mehr zur Verfügung gestellt werden. Neukundenwerbung ist nur noch für Konkurrenten zulässig. Kein vernünftiger Unternehmer lässt jedoch die Konkurrenz von seinen Kundendaten profitieren.
In einem aktuellen Klageverfahren hat der Landesdatenschutzbeauftragte seine Auffassung jedoch aufgegeben. Er hob seine „datenschutzrechtliche Anweisung“ auf und stellt das klagende Unternehmen – im Juristendeutsch – „klaglos“.
Das Verfahren hat neusselKPA zusammen mit der Kanzlei WIENKE & BECKER, Köln, beim Verwaltungsgericht Mainz geführt. Beteiligte Anwälte waren federführend Jörn Hildner (neusselKPA) und Rolf Becker (WIENKE & BECKER).

