Falsche Vorwürfe des Rechnungshofs können das Ansehen Betroffener erheblich beeinträchtigen. Wir zeigen auf, welche Rechte Betroffenen zustehen und warum schnelles Handeln geboten sein kann.
In unserer aktuellen Mandanteninformation (PDF) zeigen Madlen Kirschner und Jörn Hildner auf, welche Rechte Betroffenen zustehen und warum schnelles Handeln geboten sein kann:
Die Verfassungen von Bund und Ländern sehen Rechnungshöfe als oberste Organe der Finanzkontrolle vor. Schwerpunkt der Aufgaben eines Rechnungshofs ist die Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bundes bzw. des jeweiligen Landes einschließlich seiner Sondervermögen und Betriebe.
Außerdem wacht er über die bestimmungsgemäße und wirtschaftliche Verwendung von Finanzmitteln und Zuwendungen sowie der Betätigung von Bund und Ländern bei privaten Unternehmen. Daneben obliegt den Landesrechnungshöfen auch – im Rahmen der sog. überörtlichen Prüfung – eine Kontrolle der Haushalts- und Wirtschaftsführung der Gemeinden und der kommunalen Unternehmen.
Dem Rechnungshof stehen im Prüfverfahren umfassende Auskunftsansprüche zu. Für die geprüften Behörden ist die Rolle des Geprüftwerdens tendenziell ungewohnt. Öffentliche Unternehmen, die jährlich Wirtschaftsprüfern Rede und Antwort stehen und deren „Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung“ nach Haushaltsgrundsätzegesetz geprüft wird, sind zwar mit der Situation eher vertraut, können aber nicht immer den konkreten Prüfungsansatz und die einzelnen Prüfungsgegenstände des Rechnungshofs nachvollziehen.
Behörden und öffentliche Unternehmen werden in dieser Prüfungsphase darauf bedacht sein, ihre Tätigkeit plausibel darzustellen und etwaige Unklarheiten beseitigen. Ziel ist es, den Rechnungshof zu überzeugen, dass das Verwaltungshandeln bzw. die unternehmerische Tätigkeit rechtlich und wirtschaftlich ordnungsgemäß waren und somit öffentliche Mittel bestimmungsgemäß verwendet wurden.
Der Rechnungshof dokumentiert seine Ergebnisse in der sog. Prüfungsmitteilung mit den Prüfungsfeststellungen. Diese betreffen in der Regel die Sachverhalte, die aus Sicht des Rechnungshofs nicht geklärt werden konnten, sondern die vielmehr zu beanstanden und aus denen Konsequenzen zu ziehen sind.
Die wesentlichen Prüfungsergebnisse werden veröffentlicht und sind spätestens dann regelmäßig Gegenstand öffentlicher Auseinandersetzungen. Aus der „ungewohnten“ Situation kann so eine „heikle Lage“ werden – gerade, wenn die Sachverhalte von Prüfern und Geprüften, wie es häufig der Fall ist, unterschiedlich bewertet werden.
Insbesondere wenn der Rechnungshof persönliche Verfehlungen durch pflichtwidriges oder gar strafbares Handeln annimmt, stellt sich für die Geprüften die Frage nach effektivem Rechtsschutz. Zwei aktuelle Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig sind in diesem Zusammenhang von Bedeutung:
1. Rechnungshof muss unrichtige Aussagen widerrufen und richtigstellen
Betroffene können vom Rechnungshof Widerruf und Richtigstellung unrichtiger Äußerungen verlangen und ihre Ansprüche vor den Verwaltungsgerichten durchsetzen – so haben es die Leipziger Richter in ihrem Grundsatzurteil vom 27. Februar 2019, Az.: 6 C 1/18, entschieden.
Der Kläger war kaufmännischer Geschäftsführer einer GmbH der Bundesrepublik Deutschland. In einem Prüfbericht des Bundesrechnungshofs war von „erheblichen Mängeln“ in der Ordnungsmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Geschäftsführung die Rede. Der Bericht wurde an den Vorsitzenden des Haushaltsausschusses, den Vorsitzenden des Rechnungsprüfungsausschusses sowie an das Finanzministerium und an das Prüfungsamt des Bundes weitergeleitet.
Gegen die aus seiner Sicht falschen Aussagen setzte sich der Kläger zur Wehr. Durch die Unterstellung pflichtwidrigen und teilweise strafbaren Handelns sei ihm ein massiver Ansehensverlust entstanden, der insbesondere seine berufliche Entwicklung stark beeinträchtige bzw. unmöglich mache.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte in seiner Entscheidung klar, dass der Kläger sich gegen die Äußerungen im Prüfbericht wehren und Widerruf sowie Richtigstellung falscher Behauptungen verlangen kann. Denn das in Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG wurzelnde allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt auch die soziale Anerkennung des Einzelnen. Eröffnet ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten.
Damit erteilt das Gericht der Rechtsauffassung des Bundesrechnungshofs eine klare Absage, seine Berichte seien einer gerichtlichen Kontrolle entzogen. Außerdem verdeutlichen die Richter, dass ein Prüfbericht des Bundesrechnungshofs jedenfalls dann kein bloßes „Verwaltungsinternum“ ist, wenn es an Dritte übermittelt und somit kundgetan wird.
Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist wegweisend. Das Gericht stärkt die Rechte der Betroffenen, die mit unzutreffenden Aussagen in einem Bericht des Bundesrechnungshofs konfrontiert werden. Es ist auf die Tätigkeiten der Landesrechnungshöfe übertragbar und daher auch für Landes- und Kommunalbehörden sowie deren Unternehmen relevant, die einer Prüfung durch den jeweiligen Landesrechnungshof unterliegen.
2. Bundesverwaltungsgericht stärkt Auskunftsansprüche der Presse gegen den Bundesrechnungshof – keine vorherige Anhörung der Betroffenen
Die Entscheidung der Richter aus dem Jahr 2019 gewinnt durch ein weiteres Urteil an Bedeutung. Mit Urteil vom 28. Oktober 2021, Az.: 10 C 5/20, hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass der Bundesrechnungshof Informationsbegehren von Presseangehörigen zu „abschließenden Prüfberichten“ grundsätzlich erfüllen muss. Das Informationsbegehren richtet sich hierbei nach Haushaltsrecht (§ 96 Abs. 4 Bundeshaushaltsordnung).
Konkret stellten die Richter klar, dass das dem Rechnungshof zustehende Ermessen bei der Gewährung von Informationen regelmäßig „auf null reduziert“ ist, wenn Angehörige der Presse den Zugang zu „abschließenden Prüfberichten“ verlangen. Etwas anderes könne nur gelten, wenn im Einzelfall ein überwiegendes privates oder öffentliches Vertraulichkeitsinteresse der Auskunft entgegenstehe.
Die Betroffenen, also die geprüften Behörden und Unternehmen und deren Mitarbeiter, müssen von der Presseanfrage im Übrigen nicht vom Rechnungshof erfahren. Das Bundesverwaltungsgericht hat nämlich entschieden, dass bei einem Informationsbegehren nach § 96 Abs. 4 Bundeshaushaltsordnung von einer sog. „Drittbeteiligung“ abzusehen ist, wenn es sich um einen Antrag von Presseangehörigen handelt. Das bedeutet: Der Bundesrechnungshof muss einen Dritten, dessen Belange durch den Antrag auf Informationszugang berührt sein könnte, nicht am Verfahren über die Informationsgewährung beteiligen. Betroffene Dritte sind regelmäßig die geprüften Stellen und deren Mitarbeiter, über die Informationen im Prüfbericht festgehalten werden.
Das Urteil betrifft spezifisch den Bundesrechnungshof. Richtet sich das Auskunftsbegehren nach anderen Bestimmungen (etwa den Gesetzen zur Informationsfreiheit oder den Presse- und Mediengesetzen der Länder), ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein solches Drittbeteiligungsverfahren vorgesehen ist. Die Ausführungen des Gerichts zur „objektiv-institutionellen Dimension der Pressefreiheit“, zur „Grundrechtsposition der Presse“ und deren „besonderen Gewicht“ nach dem Grundgesetz dürften allerdings von übergreifender Bedeutung sein. Die Position der Presse dürfte damit insgesamt gestärkt sein, also auch dann, wenn es um Auskunftsbegehren gegenüber den Rechnungshöfen der Länder geht.
3. Bedeutung für die geprüften Stellen – rechtzeitig Gegenwind verhindern
Die aktuelle Rechtsprechung zeigt:
Berichte des Rechnungshofs sind kein Verwaltungsinternum. Die Gesetze sehen regelmäßig Veröffentlichungspflichten vor. Aber auch Dritte, insbesondere die Presse, können Auskünfte zu diesen Berichten verlangen. Die Auskunftserteilung kann möglicherweise ohne vorherige Beteiligung der geprüften Stelle und deren Mitarbeiter erfolgen. Gelangen auf einem dieser Wege unrichtige Aussagen an die Öffentlichkeit, geraten Betroffene in die Defensive. Die Rehabilitation des Ansehens ist de facto oft nur schwer bzw. mit erheblicher Verzögerung zu erreichen.
Umso wichtiger ist es deshalb, falsche Aussagen möglichst früh durch fundierte Stellungnahmen zu Beginn des Prüfverfahrens zu verhindern. Gelangen gleichwohl unzutreffende Aussagen in den Prüfbericht des Rechnungshofs, ist unmittelbar dagegen vorzugehen, insbesondere wenn der Bericht Aussagen enthält, die das Persönlichkeitsrecht des Einzelnen verletzen. Dies gilt für Prüfungsmitteilungen des Bundesrechnungshofs sowie der Landesrechnungshöfe. Betroffene müssen schnell reagieren, um eine Verbreitung der unrichtigen Informationen effektiv zu verhindern.
Wir unterstützen in Prüfverfahren der Rechnungshöfe und beraten zu allen Fragestellungen.
Stand: Juli 2022

