§ 215 a BauGB - neue Reparaturvorschrift für Bebauungspläne im Außenbereich
Der Gesetzgeber hat auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zur Unionsrechtswidrigkeit des § 13 b BauGB reagiert und mit Wirkung zum 1. Januar 2024 Gesetzesänderungen vorgenommen. Neben der Streichung des § 13 b BauGB hat er mit dem § 215 a BauGB auch eine neue Reparaturvorschrift eingeführt. Doch ob der Gesetzgeber hiermit tatsächlich Rechtsklarheit geschaffen hat, ist fraglich. Einen kurzen Überblick zur neuen Rechtslage geben Dr. Thomas Schmitt und Madlen Kirschner, LL.M. in unserer aktuellen Mandanteninfo an die Hand.